Es folgen die wichtigsten Themenbereiche jenseits bzw. begleitend zur Kataster-/Hoheitlichen Vermessung. Eine tiefer gehende Untergliederung sprengt den Rahmen einer übersichtlichen Darstellung. Nahezu jede neue Aufgabenstellung kann – trotz vielfach oft standarisierter Vorgehensweise – eine individuelle Lösung erfordern.

Eine weiterführende Beratung, bzw. Erläuterung – speziell für Ihre Aufgabenstellung – können Sie jederzeit gerne detailliert nachfragen.

Amtlicher Liegenschaftsplan zum Bauantrag nach HBO
Projekt-/Gebäudeabsteckung nach HBO
Entwurfsvermessung als Planungsgrundlage
Baubegleitende Vermessung
Bauüberwachungsvermessung
Beweissicherungsvermessung
Massenberechnungen
Höhenaufnahmen
Bestandsaufnahmen

(HBO: Hessische Bauordnung)
 


Der Liegenschaftsplan zum Bauantrag nach HBO

Gesetzliche Grundlage
Der amtliche Liegenschaftsplan ist ein elementarer Bestandteil des Bauantrags. Er ist seit Aufhebung der Hessischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) durch die Hessische Bauordnung (HBO) mit Inkrafttreten am 01.10.2002 geregelt. Der Liegenschaftsplan basiert auf den Daten des Liegenschaftskatasters.
Zweck/Inhalt
Er dient der Bauaufsichtsbehörde zur Beurteilung des Sachverhaltes. Im Liegenschaftsplan zum Bauantrag wird die Lage- und höhenmäßige Stellung des projektierten Bauvorhabens innerhalb des Grundstücks festgelegt. Neben dem Baugrundstück sind alle Nachbargrundstücke dargestellt. Ein zeitnah durchzuführender Ortsvergleich stellt sicher, dass sämtliche Bauten auf den betroffenen Grundstücken den aktuellen Zustand wiedergeben. Somit können vielfältige Vorgaben sachgemäß überprüft werden (Mindestabstände, Brandschutzvorschriften, etc.). Wenn kein Bebauungsplan besteht, können die Beurteilungskriterien aus der im Liegenschaftsplan dargestellten Nachbarschaft abgeleitet werden. Art und Maß der baulich zulässigen Nutzung richtet sich danach, wie sich das Projekt in die unmittelbare Umgebung einfügt.
Der Liegenschaftsplan besteht aus dem Titelblatt, dem Eigentümerverzeichnis und dem zeichnerischen Teil, der auf der Liegenschaftskarte basiert. Durch einen Ortsvergleich überprüft der ÖbVI, ob die Gebäude, die auf dem Antrags- und den Nachbargrundstücken vorhanden sind, auch in der Liegenschaftskarte dargestellt sind. Im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesene Bauten, Gebäude/-teile werden auf Kosten der jeweiligen Eigentümer eingemessen und im Kataster aktualisiert. Alle Vermessungsstellen haben hierfür das Recht, die betroffenen Grundstücke zu betreten. Dargestellt werden Nutzungsart, Geschoßzahl und Dachform bei Gebäuden; ggf. wichtige Topographie (z. B. Straßenverlauf, -armaturen: Kanaldeckel, Wasserschieber, Laternen, Baumbestand etc.) Je nach Bedarf werden zusätzlich Gelände-, First- und Traufhöhen erfasst und dargestellt, falls die zuständige Bauaufsichtsbehörde es verlangt. Nach Vorgaben der Planer (i.d.R. Architekten) wird auf Wunsch – falls diese es nicht selbst vornehmen – das projektierte Vorhaben eingetragen.
Kosten
Abrechnung erfolgt in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Ein wichtiger Parameter ist der voraussichtliche Verkehrswert (Rohbausumme), lediglich Sonderleistungen, wie die örtlichen Arbeiten, Projekteinrechnung/-eintrag, Höhen-/weiterführende Topographiepläne etc. werden nach Zeitaufwand abgerechnet.



Projekt-/Gebäudeabsteckung

 

 

 

 



Gesetzliche Grundlage
Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt in § 65 (2) die Absteckungspflicht vor Baubeginn.
Ablauf
Das projektierte Bauvorhaben wird seiner Lage und Höhe nach gemäß den genehmigten Einträgen in den Liegenschaftsplan hierbei in die Örtlichkeit übertragen. Entweder direkt in die Baugrube oder auf das i.d.R. durch die ausführende Baufirma zu erstellende Schnurgerüst. Durch Ausstellung der Absteckbescheinigung ist sichergestellt, dass das Projekt gemäß der Planung und den entsprechenden Vorgaben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde errichtet werden kann.
Kosten
Analog zu den Liegenschaftsplänen erfolgt die Abrechnung in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Auch hier ist der Rohbaukostenwert ein maßgeblicher Eingangsparameter für die Grundgebühr. Hierin ist bereits der Zeitaufwand des ÖbVI sowie die häusliche Bearbeitung/Prüfung und Ausstellung der Absteckungsbescheinigung enthalten.