Hierin sind stichwortartig die wichtigsten Vorgänge/Abläufe
für die Aufgabengebiete zusammengestellt, die den katastertechnischen
bzw. hoheitlichen Bereich betreffen – also die originären Betätigungsfelder
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).
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Gebäudeeinmessung
nach HVGG |
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Gesetzliche Grundlage
Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG), § 21 (1) regelt die Verpflichtung zur Einmessung eines Gebäudes: "Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen"
Zweck
Unser Staatswesen füllt diverse Regelungs-
und Steuerungsaufgaben aus. Im Fall des Vermessungswesens obliegt
die Aufstellung und Führung des Liegenschaftskatasters den
Bundesländern. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen
die fachlichen und politischen Entscheidungsträger des Landes
aussagekräftiges Grundlagenmaterial, das umfassend und vor
allem aktuell die Ausgangslage dokumentiert. Im Bereich der Stadtbauplanung
ist die Kartendokumentation ein zentrales Auskunftswerk (Bebauungsdichte,
-volumen, -höhen, Erschließungsmöglichkeit der Bauflächen,
etc.), was zunächst also die staatlichen bzw. Landesvorgaben
erfüllt. Für potentielle Bauherren bringen diese Vorgänge
insofern Synergieeffekte, als dass sie sich bei ihren Baugesuchen/-voranfragen
sofort auf den aktuellen Zustand beziehen können und somit
eine zeitnahe Entscheidung der zuständigen Behörden erwarten
dürfen. Hierin ist die gesetzliche Grundlage der Gebäudeeinmessungspflicht
begründet. Die Gebäudeeinmessung dient der Rechtssicherheit
der Eigentümer, da sie sicherstellt bzw. dokumentiert, ob das
Gebäude auch tatsächlich nach den Vorgaben des Lageplans
bzw. gemäß der vorangegangenen Absteckung errichtet wurde.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungskostenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
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Gesetzliche Grundlage
Grundstücksteilungen sind Verwaltungsakte, deren formeller Ablauf in einer Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen klar geregelt ist. Das Amtsgericht verwaltet im Grundbuch die Grundstücke: sie werden unter einer laufenden Nummer geführt. Bei Veräußerung von Grundstückteilen können diese nur dann abgeschrieben werden, wenn eine entsprechende Fortführungsmitteilung hierfür nachgewiesen wird. Diese Fortführungsmitteilung (FM) wiederum wird durch das zuständige Amt für Bodenmanagement (früher Katasteramt) nach Ausführung der Teilungsvermessung ausgestellt. Diese Teilungs- oder katastertechnisch: Zerlegungsvermessungen können nur Vermessungsstellen nach § 15 HVGG ausführen, hier insbes. Katasterbehörden und in Hessen zugelassene ÖbVI.
Ablauf
Die Grundlagen für die Teilungsvermessung liefert das
amtlich geführte Liegenschaftskataster. Es in seiner Form und Qualität
gebietsweise sehr unterschiedlich ausgeprägt. Für die Beurteilung
hierüber werden aktuelle Vermessungsunterlagen bereitgestellt. Nach
deren Sichtung und Prüfung legt der ÖbVI den Termin für
die örtlichen Vermessungsarbeiten fest. An diesem Termin werden die
i.d.R. vorab festgelegten Vorgaben über z. B. die gewünschte
Sollfläche, Verlauf der neuen Grenzen, etc. in die Örtlichkeit
übertragen bzw. nach Absprache vor Ort festgelegt und umgesetzt.
Alle Vorgänge, insbesondere bzgl. der Grenzuntersuchung und –abmarkung
werden dokumentiert und finden Eingang in das Liegenschaftskataster, das
die Ergebnisse der Messung nach Prüfung übernimmt. Über
den Vorgang nimmt der ÖbVI eine Niederschrift auf („Niederschrift
über die Feststellung der Grenzen und die Abmarkung“). Betroffene
Grundstückseigentümer werden mit einem Abmarkungsbescheid informiert,
während das zuständige Amt für Bodenmanagement mit der
Übernahme der Vermessung das Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch,
Liegenschaftskarte und Zahlennachweis) fortführt. Grundstücksteilungen sind Verwaltungsakte, deren formeller Ablauf in einer Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Das Ergebnis der Fortführung ist die o. a. Fortführungsmitteilung, die den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt gegeben wird. Hierin sind die an den Grund- bzw. Flurstücken eingetretenen Veränderungen tabellarisch aufgeführt (v. a. Gegenüberstellung der alten und neuen Flächen, Liegenschaftskarte mit Verlauf der neuen Grenzen und Bezeichnung der neuen Flurstücksnummern). Nach Einhaltung/Ablauf der Widerspruchsfristen wird der Verwaltungsakt vollzogen. Der Notar erhält einen Auszug, um die Abschreibung der Grundstücksteile zu veranlassen, womit schließlich die grundbuchtechnische Realteilung vorgenommen wird. Desgleichen erhält ebenfalls das Grundbuchamt einen Auszug aus der Fortführungsmitteilung, um die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch hinsichtlich Flurstücksbezeichnung und -fläche zu gewährleisten.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungskostenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
Grenzfeststellung / Grenzanzeige |
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Gesetzliche Grundlage
Basierend auf dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
werden durch eine Reihe von weiterführenden Verordnungen und Erlassen
vermessungstechnische Detailfragen geregelt. Maßgeblich für
die Durchführung von Grenzfeststellungen ist u.a. die Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster (VAL).
Zweck
Bei einer Grenzfeststellung werden die Grenzpunkte aufgesucht und ggf.
– falls nicht mehr vorhanden – neu abgemarkt. Hierüber
ist eine Niederschrift anzufertigen, da es sich ebenfalls (analog zu einer
Teilungsvermessung) um einen Verwaltungsakt handelt.
Die Betroffenen erhalten einen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid.
Bei einer Grenzanzeige werden die Grenzpunkte ebenfalls aufgesucht und
ggf. – falls nicht mehr vorhanden – nicht dauerhaft abgemarkt,
sondern lediglich angezeigt, um etwaige weitere Arbeiten ordnungsgemäß
durchführen zu können; z. B. Errichtung von Einfriedigungen
etc. Hierbei handelt es sich also um eine ingenieurtechnische Vermessung,
die im Prinzip dieselben Anforderungen an Aufwand und geforderte Genauigkeit
stellt, wie die Grenzfeststellung. Wegen der fehlenden Abmarkung ist es
jedoch keine hoheitliche Vermessung.
Kosten
Die Kosten für eine Grenzfeststellung richten
sich nach der Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Kosten für eine Grenzanzeige werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
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