Ingenieurtechnischer Aufgabenbereich
Ingenieurtechnischer Aufgabenbereich
ENTWURFSVERMESSUNG ALS PLANUNGSGRUNDLAGE / (HÖHEN-)BESTANDSAUFNAHMEN
BAUÜBERWACHUNGSVERMESSUNG / BEWEISSICHERUNGSVERMESSUNG
GUTACHTEN ZU GRUNDSTÜCKSRELEVANTEN FRAGESTELLUNGEN
BAUBEGLEITENDE VERMESSUNG / MASSENBERECHNUNG
MIET-/WOHNFLÄCHENBERECHNUNG
AMTL. LAGEPLAN ZUM BAUANTRAG
Der amtl. Lage- bzw. Liegenschaftsplan zum Bauantrag nach der jeweiligen bundesspezifischen Bauordnung ist ein elementarer Bestandteil des Bauantrags und basiert auf den Daten des Liegenschaftskatasters. Er dient der Bauaufsichtsbehörde zur Beurteilung des Sachverhaltes. Im Lageplan zum Bauantrag wird die Lage- und höhenmäßige Stellung des projektierten Bauvorhabens innerhalb des Grundstücks festgelegt. Neben dem Baugrundstück sind alle Nachbargrundstücke dargestellt. Ein zeitnah durchzuführender Ortsvergleich stellt sicher, dass sämtliche Bauten auf den betroffenen Grundstücken den aktuellen Zustand wiedergeben. Somit können vielfältige baurechtliche Vorgaben sachgerecht überprüft werden (Mindestabstände, Brandschutzvorschriften, etc.). Wenn kein Bebauungsplan besteht, können die Beurteilungskriterien aus der im Lageplan dargestellten Nachbarschaft abgeleitet werden. Art und Maß der baulich zulässigen Nutzung richtet sich danach, wie sich das Projekt in die unmittelbare Umgebung einfügt. Der Lageplan besteht aus dem schriftlichen Teil und dem zeichnerischen Teil, der auf der Liegenschaftskarte basiert und die projektierten (Neubau-)Vorhaben nach Vorgaben der Planer/Architekten exakt darstellt.
Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Ein wichtiger Parameter ist der voraussichtliche Verkehrswert (Roh-/Bausumme) der geplanten Maßnahmen.
PROJEKT-/GEBÄUDEABSTECKUNG
Die Projekt-/Gebäudeabsteckung ist in der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer geregelt. I.d.R. ist die Absteckungspflicht vor Baubeginn vorgeschrieben und nach den jeweiligen Prüfsachverständigenveordnungen erfüllen die ÖbVI als Vermessungssachverständige die erforderlichen Kriterien der Prüfsachverständigenzulassung aufgrund der erforderlichen vermessungstechnischen Fachkenntnisse: das projektierte Bauvorhaben wird seiner Lage und Höhe nach gemäß den genehmigten Einträgen im Lageplan in die Örtlichkeit übertragen. Entweder direkt in die Baugrube oder auf das i.d.R. durch die ausführende Baufirma zu erstellende Schnurgerüst. Durch Ausstellung der Absteckbescheinigung ist sichergestellt, dass das Projekt gemäß der Planung und den entsprechenden Vorgaben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde errichtet werden kann.
Analog zum Lageplan erfolgt die Abrechnung in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Auch hier ist der (Roh-)Baukostenwert ein maßgeblicher Eingangsparameter für den Kostenansatz.
GRENZANZEIGE
Die Grenzanzeige bietet eine Alternative zur hoheitlichen Grenzfeststellung und sie unterliegt den gleichen vermessungs-/genauigkeitstechnischen Grundsätzen wie eine förmlichen Grenzfeststellung und liefert somit rein technisch das exakt gleiche Ergebnis, ohne dass die Grenzpunkte dauerhaft abgemarkt werden. Sie werden vor Ort in geeigneter Weise nur temporär angezeigt, um z. B. weitere Bauwerke (Einfriedigungsmauern/-zäune, etc.) zu errichten. Die Abrechnung kann i.d.R. pauschal vorab vereinbart werden in Anlehnung an den amtl. Bodenrichtwert.
[vermessungstechnische Alternative dazu siehe Grenzfeststellung]