Hoheitlicher Aufgabenbereich
HOHEITLICHER AUFGABENBEREICH
Hierin sind stichwortartig die wichtigsten Vorgänge und Abläufe für die Aufgabengebiete zusammengestellt, die den katastertechnischen bzw. hoheitlichen Bereich betreffen – also die originären Betätigungsfelder der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) auf Grundlage des Hessischen Gesetzes über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG):
GEBÄUDEEINMESSUNG
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Gesetzliche Grundlage
Das Hessische Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG) regelt u.a. die Verpflichtung zur abschließenden amtl. Einmessung von Gebäuden nach deren Fertigstellung. ("Wird ein im Liegenschaftskataster…nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen")
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Zweck
Unser Staatswesen füllt diverse Regelungs- und Steuerungsaufgaben aus. Im Fall des Vermessungswesens obliegt die Aufstellung und Führung des Liegenschaftskatasters den Bundesländern. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die fachlichen und politischen Entscheidungsträger des Landes aussagekräftiges Grundlagenmaterial, das umfassend und vor allem aktuell die Ausgangslage dokumentiert. Im Bereich der Stadtbauplanung ist die Kartendokumentation ein zentrales Auskunftswerk (Bebauungsdichte, -volumen, -höhen, Erschließungsmöglichkeit der Bauflächen, etc.), was zunächst also die staatlichen bzw. Bundeslandvorgaben erfüllt. Für potentielle Bauherren bringen diese Vorgänge insofern Synergieeffekte, als dass sie sich bei ihren Baugesuchen/-voranfragen sofort auf den aktuellen Zustand beziehen können und somit eine zeitnahe Entscheidung der zuständigen Behörden erwarten dürfen. Hierin ist die gesetzliche Grundlage der Gebäudeeinmessungspflicht begründet. Die amtl. Gebäudeschlusseinmessung dient also der Rechtssicherheit der Eigentümer, da sie sicherstellt bzw. dokumentiert, ob das Gebäude auch tatsächlich nach den Vorgaben des Lageplans bzw. gemäß der vorangegangenen Projektabsteckung errichtet wurde.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
ZERLEGUNGSVERMESSUNG
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Gesetzliche Grundlage
Zerlegungen von Flurstücken („Grundstücksteilungen“) sind Verwaltungsakte, deren formeller Ablauf in einer Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen klar geregelt ist. Die Amtsgerichte verwalten im Grundbuch die Grundstücke: sie werden unter einer laufenden Nummer geführt. Bei Veräußerung von Grundstückteilen können diese nur dann abgeschrieben werden, wenn eine entsprechende Fortführungsmitteilung hierfür nachgewiesen wird. Diese Fortführungsmitteilung (FM) wiederum wird durch das zuständige Amt für Bodenmanagement nach Ausführung der Zerlegungsvermessung ausgestellt. Diese katastertechnischen Zerlegungsvermessungen können nur Vermessungsstellen ausführen, die nach dem Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) hierfür zugelassen sind, hier insbes. Katasterbehörden und in Hessen zugelassene ÖbVI.
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Ablauf
Die Grundlagen für die Zerlegungsvermessung liefert das amtlich geführte Liegenschaftskataster. Es in seiner Form und Qualität historisch gewachsen und gebietsweise sehr unterschiedlich ausgeprägt. Für die Beurteilung hierüber werden aktuelle Vermessungsunterlagen bereitgestellt. Nach deren Sichtung und Prüfung legt der ÖbVI den Termin für die örtlichen Vermessungsarbeiten fest. An diesem Termin werden die gewünschten Vorgaben zum Verlauf der neuen Grenzen, z. B. über die gewünschte Sollfläche oder andere geometrischen Vorgaben oder Zwangspunkte in die Örtlichkeit übertragen bzw. nach Absprache vor Ort festgelegt und umgesetzt. Alle Vorgänge, insbesondere bzgl. der Grenzuntersuchung und Abmarkung der Grenzpunkte werden dokumentiert und finden Eingang in das Liegenschaftskataster, das die Ergebnisse der Messung nach Prüfung übernimmt. Über den Vorgang nimmt der ÖbVI eine Niederschrift auf („Niederschrift über die Feststellung der Grenzen und die Abmarkung“). Betroffene Grundstückseigentümer werden mit einem Abmarkungsbescheid informiert, während das zuständige Amt für Bodenmanagement (AfB) mit der Übernahme der Vermessung das Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte und Zahlennachweis) fortführt.
Zerlegungsvermessungen sind Verwaltungsakte, deren formeller Ablauf in einer Vielzahl von Verwaltungsvorschriften geregelt ist und das Ergebnis der Fortführung ist die o. a. Fortführungsmitteilung (FM), die den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt gegeben wird. Hierin sind die an den Grund- bzw. Flurstücken eingetretenen Veränderungen tabellarisch aufgeführt (v. a. Gegenüberstellung der alten und neuen Flächen, Liegenschaftskarte mit Verlauf der neuen Grenzen und Bezeichnung der neuen Flurstücksnummern). Unter Einhaltung der Widerspruchsfristen wird der Verwaltungsakt vollzogen. Der Notar erhält einen Auszug, um die Abschreibung der Grundstücksteile zu veranlassen, womit schließlich die grundbuchtechnische Realteilung vorgenommen wird. Desgleichen erhält ebenfalls das Grundbuchamt einen Auszug aus der Fortführungsmitteilung, um die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch hinsichtlich Flurstücksbezeichnung und -fläche zu gewährleisten.
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Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
GRENZFESTSTELLUNG
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Gesetzliche Grundlage
Grenzfeststellungen von bereits bestehenden amtl. Flurstücksgrenzen sind ebenfalls Verwaltungsakte, deren formeller Ablauf durch Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen strukturiert und geregelt ist.
Zweck und Ablauf
Bei einer Grenzfeststellung werden die Grenzpunkte aufgesucht und falls alte Grenzpunkte vorgefunden werden, auf ihre Richtigkeit bzw. korrekte Lage hin untersucht und geprüft. Falls die beantragten Grenzpunkte nicht mehr vorhanden sind, werden sie neu abgemarkt. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen, da es sich ebenfalls (analog zu einer Zerlegungsvermessung) um einen Verwaltungsakt handelt. Die Betroffenen erhalten einen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid.
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Kosten
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
[vermessungstechnische Alternative dazu siehe Grenzanzeige]